Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Bei nachgewiesener häuslicher Gewalt und Todesdrohungen war der Mutter selbst mit umfassender Vollmacht nicht zuzumuten, wegen noch erforderlicher Mitwirkungshandlungen Kontakt zum Vater zu halten. Eine Vollmachtslösung war daher kein gleich wirksames milderes Mittel zur Alleinsorge.
Das Gericht hielt eine umfassende Vollmacht im konkreten Fall für geeignet, die Übertragung der Alleinsorge entbehrlich zu machen. Es betonte zugleich die grundsätzliche Widerruflichkeit und prüfte Reichweite sowie praktische Verlässlichkeit für einzelne Sorgebereiche.
Ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil kann den anderen zur alleinigen Ausübung seiner Vertretungsbefugnisse bevollmächtigen. Eine ausreichend verlässliche Vollmacht kann eine Sorgeübertragung als milderes Mittel entbehrlich machen; notwendige Restkooperation, Kontrolle und Mitwirkung bleiben jedoch zu prüfen.