Beschluss – XII ZB 242/14
Gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines Scheidungsantrags ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Aufhebung und Zurückverweisung, keine eigene Bewilligung der öffentlichen Zustellung; insbesondere Rn. 10–28.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtScheidung bei unbekannter Adresse: Wie funktioniert die Zustellung?