Beschluss – XII ZB 544/20
Zustimmung und Nachteilsausgleich sind miteinander verknüpft. Der eigenständige Ausgleichsanspruch betrifft verursachte Nachteile unter Beachtung der Obliegenheiten. Im konkreten Altersvorsorgefall bestand keine allgemeine Pflicht zur Wahl einer steuerlich zertifizierten Rentenversicherung.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtRealsplitting 2026: Anlage U und Nachteilsausgleich