Urteil – IV ZR 437/14
Die während der Ehe abgegebene Begünstigung des verwitweten Ehegatten meint regelmäßig die damals verheiratete Person. Scheidung und Wiederheirat beseitigen sie ohne besondere Anhaltspunkte nicht. Bezugsrechtsänderung, bloße Nachfrage und Innenverhältnis sind zu trennen; insbesondere Rn. 13–19 und 26–30.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtLebensversicherung nach Scheidung: Bleibt der Ex-Partner begünstigt?