Beschluss – 4 UF 21/19
Historische Einordnung des Kinderzuschlags für weitere Kinder im Haushalt des Unterhaltspflichtigen; kein heutiges Anrechnungsschema. Für aktuelle Monate ist § 6c BKGG maßgeblich, für alte Fälligkeiten § 19 Abs. 4 BKGG gesondert zu prüfen.
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