Beschluss – XII ZB 45/15
Isolierter Kindergeldausgleich im paritätischen Wechselmodell: Barunterhalts- und Betreuungsanteil unterscheiden, im entschiedenen Fall ein Viertel; Gesamtabrechnung und Rückstandsgrenzen beachten.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtKindergeld im Wechselmodell: Hälfte oder Viertel verlangen?