Urteil – III R 2/16
II.2.b und II.3: Tatsächliche regelmäßige Betreuung kann den Widerspruch gegen die gesonderte BEA-Übertragung tragen; jährlich durchschnittlich zehn Prozent genügen im Regelfall. Revision gegen die versagte Übertragung zurückgewiesen. Keine allgemeine Unterhalts- oder Wechselmodellquote.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtKinderfreibetrag nach Trennung: Wer bekommt welche Hälfte?