Urteil – XI ZR 30/16
Ein früheres Auszahlungsverlangen beseitigt nicht allein die Einzelverfügung beim Oder-Konto. Bei kollidierenden vertragsgemäßen Weisungen kann eine eigene Schadensersatzfrage entstehen. Im konkreten Sparkontofall wurde die Revision zurückgewiesen; das erforderliche Sparbuch war nicht vorgelegt und die Einzelverfügung nicht widerrufen worden.
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