Beschluss – XII ZB 112/19
Leitsätze a–c und Rn. 17–23, insbesondere Rn. 21. Eine Vollmacht kann eine Übertragung entbehrlich machen, wenn sie zuverlässig und die weiterhin erforderliche Mitwirkung möglich ist.
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Leitsätze a–c und Rn. 17–23, insbesondere Rn. 21. Eine Vollmacht kann eine Übertragung entbehrlich machen, wenn sie zuverlässig und die weiterhin erforderliche Mitwirkung möglich ist.
Originalentscheidung öffnen →Tenor und Gründe zur teilweisen Übertragung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, insbesondere Abschnitte zur Gesundheitsfürsorge und Verhältnismäßigkeit. Der Vater erhielt drei Teilbereiche; im Übrigen blieb gemeinsame Sorge. Der Sachverhalt war umfassender als eine ausgebliebene Antwort.
Originalentscheidung öffnen →Amtliches PDF S. 4–7, Gründe zum § 1674 BGB, lit. b aa–cc. Wesentliche Sorgeverantwortung, Fernkommunikation und tatsächliche Möglichkeiten der Einflussnahme. Der erreichbare Vater konnte handeln und verweigerte die Mitwirkung bewusst. Ruhen wurde im Einzelfall abgelehnt.
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