Beschluss – XII ZB 20/17
Einseitige Vertragsvorteile allein belegen noch keine subjektive Unterlegenheit. Bei belegten zusätzlichen Abschlussumständen kann das Gesamtpaket sittenwidrig sein; eine salvatorische Klausel rettet dann den Vertrag nicht. Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
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