Urteil – 6 C 38.14
Auch im paritätischen Wechselmodell nur eine Hauptwohnung. Gleiche Nutzung erfordert Prüfung des Schwerpunkts; bei fehlendem Schwerpunkt gemeinsame Bestimmung und bei gescheiterter Einigung Auffanglösung über die frühere Familienwohnung (Rn. 10–25).
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtWechselmodell: Wo wird das Kind mit Hauptwohnung gemeldet?