Beschluss – 1 BvR 366/25
Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen unzureichender Darlegung nicht angenommen. Das Gericht äußerte zugleich Zweifel an überhöhten Anforderungen an einen selbst verfassten Kostenhilfeantrag für ein Unterhaltsrechtsmittel. Keine Bewilligung im konkreten Fall.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtVerfahrenskostenhilfe bei Scheidung: Antrag, Raten und Pflichten