Beschluss – 1 BvR 2324/23
Im konkreten vorläufigen Umgangsverfahren waren die persönlichen Anhörungen von Eltern und Kindern sowie die fachlichen Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Der deutlich und länger geäußerte Kindeswille trug die Einschränkung; ein allgemeiner Vorrang jeder Empfehlung folgt daraus nicht.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtVerfahrensbeistand: Aufgaben, Gespräch mit dem Kind und Kosten