Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Eine geplante zweiwöchige Reise zu Verwandten nach Ungarn war unter den konkreten Umständen keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Allein der Elternstreit macht eine gewöhnliche Reise nicht zu einer Entscheidung nach § 1628 BGB.
Eine Auslandsreise ist nicht pauschal eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Konkrete Entführungsgefahr, Krisengebiet, amtliche Reisewarnung oder besondere Ferne und Fremdheit können eine gemeinsame Entscheidung erforderlich machen; eine kurze Reise in ein stabiles, vertrautes Umfeld kann anders einzuordnen sein.
Eine vollziehbare Ferienumgangsregelung kann genaue Ferienzeiten, Information über das Reiseziel sowie Herausgabe und Rückgabe von Ausweispapieren und Krankenversicherungskarten festlegen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach Kindeswohl und berechtigten Interessen.