Beschluss – 6 UF 90/25
Besonderer Fall schwerer Sexualdelikte gegen eigene Kinder: Einwand haftbedingter Leistungsunfähigkeit nach § 242 BGB nicht zugelassen. Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von bisheriger BGH-Rechtsprechung zugelassen; keine hier verifizierte höchstrichterliche Bestätigung.
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