Beschluss – 9 UF 204/23
Kontakt zu Großmutter und sozialem Großvater: Gefestigte Bindung und konkrete Kindeswohldienlichkeit trugen die Regelung trotz Erwachsenenkonflikts. Elternkontakte und Ruhe begrenzten den Umfang. Beide Beschwerden zurückgewiesen; kein allgemeiner Kontaktplan für Stiefeltern.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtUmgangsrecht für Stiefeltern: Kontakt nach der Trennung