Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Trotz einer früher engen Beziehung kann persönlicher Umgang vorläufig ausscheiden, wenn ein fortbestehendes Zerwürfnis und der dadurch erzeugte Loyalitätskonflikt die Kinder aktuell erheblich belasten. Die Schuldfrage zwischen den Erwachsenen ist nicht entscheidend.
Schon die begründete Befürchtung, dass ein Großelternteil den Erziehungsvorrang der Eltern missachten wird, kann die positive Kindeswohldienlichkeit ausschließen. Das Recht ist dem Wohl des Kindes verpflichtet, nicht dem Eigeninteresse der Großeltern.
Großelternumgang setzt eine positive Feststellung der Kindeswohldienlichkeit voraus. Ein tiefer Streit mit den Eltern, der das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringt, oder die Missachtung des Erziehungsvorrangs kann gegen ein Umgangsrecht sprechen.