Beschluss – 1 BvR 743/21
Eine gerichtliche Verpflichtung zum Umgang kann der Elternverantwortung entsprechen. Bei der tatsächlichen Vollstreckung gegen einen unwilligen Elternteil ist jedoch gesondert zu prüfen, ob der erzwungene Kontakt im konkreten Fall dem Kindeswohl dient.
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