Beschluss – XII ZB 135/18
Umgangspflegschaft und Umgangsbegleitung sind zu unterscheiden. Soll der Umgangspfleger auch beim Kontakt anwesend sein, muss das Gericht dies ausdrücklich anordnen; dann kann die Anwesenheit Teil der vergüteten Pflegeraufgabe sein.
Originalentscheidung öffnen →