Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Bei weit über das übliche Maß hinausgehendem Umgang können außergewöhnlich hohe reine Mehrkosten, insbesondere Fahrt und Unterkunft, über die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt werden. Bedarfsdeckende Leistungen müssen von reinen Umgangsmehrkosten getrennt werden.
Umgangskosten sind unterhaltsrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden können und die verbleibende Belastung den Selbstbehalt berührt. Im entschiedenen Fall lehnte der BGH den begehrten Abzug ab.
Übliche Umgangskosten trägt der barunterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich selbst. Können angemessene Kosten nicht aus den Mitteln oberhalb des notwendigen Selbstbehalts bestritten werden, kommen eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehalts oder eine Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens in Betracht.