Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Eine gerichtliche Verpflichtung zum Umgang kann der Elternverantwortung entsprechen. Bei der tatsächlichen Vollstreckung gegen einen unwilligen Elternteil ist jedoch gesondert zu prüfen, ob der erzwungene Kontakt im konkreten Fall dem Kindeswohl dient.
Wer aus einem Umgangstitel verpflichtet ist, kann die Vollstreckung nicht allein mit der Ablehnung des Kindes abwenden, sondern muss seine konkreten Motivations- und Unterstützungsbemühungen darlegen. Die Ursachen einer Ablehnung gehören grundsätzlich in ein Abänderungsverfahren.
Ein Umgangstitel ist nur vollstreckbar, wenn Art, Ort und Zeit des Umgangs genau und erschöpfend geregelt sind. Detaillierte Einzelanweisungen zum Bereithalten und Abholen sind nicht zwingend; die Rechtmäßigkeit der Grundentscheidung wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht neu geprüft.
Bei massiver Beeinflussung und Umgangsvereitelung muss das Gericht das mildeste geeignete Mittel wählen. Vor dem Entzug des gesamten Aufenthaltsbestimmungsrechts ist grundsätzlich eine Umgangspflegschaft zu prüfen; jede Maßnahme muss in der Gesamtbetrachtung dem Kind tatsächlich helfen.
Die gesetzliche Umgangspflicht eines Elternteils ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Ihre zwangsweise Durchsetzung gegen einen ausdrücklich umgangsunwilligen Elternteil ist aber regelmäßig ungeeignet, weil erzwungene Ablehnung dem Kindeswohl schaden kann.