Beschluss – 1 BvR 335/12
Tenor, Rn. 20–35, besonders 25–34. Strenge Anforderungen an längerfristigen Ausschluss bei Familienpflege. Eine konkret ermittelte, stabile Ablehnung und die festgestellte Gefahr können auch begleiteten Umgang ausschließen. Befristeter Ausschluss im Einzelfall verfassungsrechtlich nicht beanstandet; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.
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