Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind unterschiedliche Ansprüche. Der auf Trennungsunterhalt gerichtete Tenor konnte nicht durch Berichtigung in allgemeinen Ehegattenunterhalt umbenannt werden. Antrag zurückgewiesen; Gründe I und II.
Der Ehegattenunterhaltsfall behandelt über § 1585b BGB die rückwirkende Erhöhung einer nach Auskunft bezifferten Forderung. War keine weitere Erhöhung erkennbar zu erwarten, kann eine spätere Nachforderung begrenzt sein. Ein offenes Auskunftsersuchen und eine abschließende Bezifferung sind zu unterscheiden.
Ein Auskunftsverlangen zur Unterhaltsgeltendmachung genügte im geprüften Trennungsunterhaltsfall auch für den Vorsorgeanteil; kein gesonderter ausdrücklicher Hinweis im Auskunftsbegehren erforderlich. Der BGH entschied im betroffenen Umfang selbst. Rn. 42–46; keine Übernahme historischer Beträge oder Quoten.