Beschluss – XII ZB 358/19
Trennungsunterhalt erfordert keinen früheren gemeinsamen Haushalt und kein gemeinsames Wirtschaften. Rechtsbeschwerde gegen zugesprochenen Unterhalt zurückgewiesen; ein anfängliches Einvernehmen gegen jede eheliche Lebensgemeinschaft lag gerade nicht vor (Rn. 13–28).
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtTrennungsunterhalt bei kurzer Ehe: Auch ohne Zusammenleben?