Beschluss – 10 UF 125/13
Im konkreten Fall waren die in Kenntnis der Gebühren zugesagte Beteiligung und die abgesprochene Hälfte maßgeblich. Gebühren und übriger Ausbildungsunterhalt wurden unterschiedlich verteilt; daraus folgt keine allgemeine Halbteilung.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtStudiengebühren und Unterhalt: Wer zahlt die private Hochschule?