Beschluss – XII ZB 485/21
Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters verlangt eine strenge Abwägung seines Vorverhaltens, der Verantwortung für das Scheitern der Eltern-Kind-Beziehung und des erheblichen Vorteils der Adoption für das Kind. Eine Adoption bedeutet nicht zwingend Kontaktabbruch.
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