Beschluss – 1 BvR 2926/13
Enge familiäre Bindungen sind bei der Vormundauswahl zu berücksichtigen. Konkrete Kindeswohlgründe können eine andere Auswahl rechtfertigen. Der Fall betraf keine testamentarische Benennung.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtSorgerechtsverfügung 2026: Form, Vormund und Grenzen