Beschluss – XII ZB 516/14
Für den Anpassungsanspruch aus Geldschenkungen gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung; für Grundstücksschenkungen verweist der BGH auf § 196 BGB. Das Scheitern der Ehe zeigt sich regelmäßig spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags. Im konkreten Fall scheiterte die Geltendmachung an der erhobenen Verjährungseinrede.
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