Beschluss – XII ZB 385/17
Übergegangener Kindesunterhalt: gesetzlicher Mindestbedarf als Rechtsanwendung, Tatsachenvortrag für einen höheren Anspruch und tatsächliche Leistungen als Obergrenze. Eingeschränkte Leistungsfähigkeit grundsätzlich vom Schuldner darzulegen. OLG-Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen; kein endgültiger Geldbetrag zugesprochen.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtScheinvaterregress: Unterhalt nach Anfechtung zurückfordern?