Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Für die Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Gesamtwürdigung von objektiver Lastenverteilung und subjektiven Abschlussumständen erforderlich. Einseitige vertragliche Vorteile allein begründen nicht automatisch Sittenwidrigkeit.
Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO durch gerichtlichen Beschluss festgestellter Vergleich kann gemäß § 127a BGB die notarielle Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung ersetzen.
Auch ein wirksamer Ehevertrag unterliegt bei seiner späteren Anwendung einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, wenn die tatsächliche Entwicklung zu einer evident einseitigen und unzumutbaren Belastung führt.