Urteil – IV ZR 221/19
Inhaltskontrolle einer ARB-2016-Klausel zum verstoßabhängigen Versicherungsfall: Einbeziehung gegnerischer Tatsachenbehauptungen kann den Versicherungsschutz unangemessen beeinträchtigen. Kein Scheidungsdeckungsfall und keine allgemeine Gleichsetzung mit Beratungsrechtsschutz.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtRechtsschutz bei Scheidung: Beratung, Kosten und Wartezeit