Beschluss – 13 UF 144/19
Ein uneingeschränkter Rechtsmittelverzicht gegen den Verbundbeschluss erfasste auch den Versorgungsausgleich; die spätere Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Ob ein weiteres Anrecht fehlte, blieb offen.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtRechtsmittelverzicht bei Scheidung: Gilt er auch für die Rente?