Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Rn. 21–33: Gemeinsamer Vertrag im eigenen Namen und spätere alleinige Schulentscheidungsbefugnis. Der andere Elternteil konnte weder allein kündigen noch eine gemeinsame Kündigung erzwingen; Kostenverteilung gesondert.
Gründe II.1.b: Kein Erstattungsanspruch für Schulgeld trotz gemeinsamer Vertragsunterzeichnung, weil der zahlende Elternteil nach den wirtschaftlichen Verhältnissen den Mehrbedarf allein tragen musste.
Gründe II.5: Fortführung der Schulgeldbeteiligung unter Berücksichtigung gemeinsamer ursprünglicher Planung, vertrauten Umfelds und Zumutbarkeit. Keine allgemeine Zusage für jede Privatschule.