Beschluss – 6 UF 144/19
Rn. 9–20: Freiwillige Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB erweitert die Alltagsbefugnisse aus § 1688 BGB. Im konkreten Fall wurden mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern auch sämtliche verbliebenen Sorgebereiche übertragen. Der Senat erörtert hierzu unterschiedliche Auffassungen; keine automatische Vollübertragung durch Zeitablauf. Übertragung und Rückübertragung erfolgen auf gerichtlichem Weg.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtPflegeeltern und Sorgerecht: Alltag, Antrag und Grenzen