Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Nach dem bis April 2025 geltenden strengeren Recht verlangte der BGH für die Einbenennung gewichtige, über die typische Stieffamilienlage hinausgehende Gründe und die Prüfung einer additiven Einbenennung. Seit Mai 2025 lautet der gesetzliche Maßstab „dem Wohl des Kindes dient“; die alte Schwelle ist deshalb nicht unverändert übertragbar.
Ein tatsächlich geführter Name kann eine geschützte soziale Identität prägen. Der BGH betonte die Bedeutung von Namenskontinuität und erklärte die gesetzlichen Beteiligungsregeln ab dem fünften Lebensjahr mit der zunehmenden Identifikation des Kindes mit seinem Namen.
Soll einem Elternteil nach § 1628 BGB die Entscheidung über einen Antrag nach dem Namensänderungsgesetz übertragen werden, muss das Familiengericht auch die Erfolgsaussichten des Verwaltungsantrags und die Auswirkungen für das Kind prüfen.