Beschluss – 1 BvR 2926/13
Bei enger familiärer Bindung sind nahe Verwandte bei der Vormundauswahl vorrangig zu berücksichtigen; konkrete Kindeswohlgründe können eine andere Auswahl tragen. Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Kein spezieller Fall der Minderjährigkeit einer Mutter.
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