Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Die Übertragung wurde auf die konkret empfohlene Erstimpfung begrenzt. Das zeigt, dass § 1628 BGB keine pauschale Entziehung der Gesundheitssorge verlangt und die gerichtliche Kompetenzübertragung eng an der streitigen Maßnahme ausgerichtet werden kann.
Bei der Auswahl nach § 1628 BGB kommt es auf valide, kindbezogene Tatsachen an. Das Gericht berücksichtigte außerdem den eigenständig gebildeten Willen einer fast 16-jährigen Jugendlichen. Die medizinischen Aussagen der damaligen Entscheidung müssen zeitbezogen gelesen werden.
Ein Eilantrag auf Übertragung der Impfentscheidung wurde abgelehnt, weil für die damalige Altersgruppe noch keine generelle STIKO-Empfehlung bestand und die besondere Eilbedürftigkeit nicht ausreichend belegt war. Medizinisches Zeitfenster und aktuelle Tatsachengrundlage müssen deshalb konkret nachgewiesen werden.
Das Gericht stellte auf die damalige STIKO-Empfehlung und den befürwortenden Willen der Kinder ab. Für heutige Fälle dürfen die alten medizinischen Empfehlungen nicht übernommen werden; relevant bleibt die Methode aus aktueller Empfehlung, Einzelfall und Kindeswillen.
Schutzimpfungen sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und müssen bei gemeinsamer Sorge grundsätzlich gemeinsam entschieden werden. Bei Streit kann die Kompetenz nach § 1628 BGB dem Elternteil übertragen werden, dessen Konzept dem Kindeswohl besser entspricht; STIKO-Empfehlungen können als medizinischer Standard herangezogen werden.