Versäumnisurteil – XII ZR 14/06
Rn. 61–64 erläutern Rückforderung und Bereicherungswegfall bei überzahltem Unterhalt. Keine pauschale Rückzahlungspflicht der Kinder; teilweise Aufhebung und Zurückverweisung. Für heutige Abänderungsverfahren ist zusätzlich § 241 FamFG zu beachten.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtZu viel Kindesunterhalt gezahlt: Wann ist eine Rückforderung möglich?