Beschluss – XII ZB 133/17
Verwirkung ist grundsätzlich auch während der Hemmung nach § 207 möglich. Bloße Nichtgeltendmachung oder unterlassene Fortsetzung einer Forderung begründet aber nicht das erforderliche Umstandsmoment. Im Volljährigenunterhaltsfall wurde Verwirkung verneint.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtKindesunterhalt verwirkt? Schweigen und Rückstände 2026