Urteil – VI R 21/21
II.1.b bis d und II.2 bis 3. Für 2019 prüfte der BFH Nettovermögen, noch unverbrauchte Unterhaltszahlungen und zeitanteiligen Höchstbetrag. Der Klage wurde teilweise stattgegeben.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtKann ich Kindesunterhalt 2026 von der Steuer absetzen?