Beschluss – IX ZB 56/22
Altes Insolvenzrecht und Trennungsunterhalt: Der BGH unterscheidet titulierten Unterhalt, gesonderten Schadensersatzanspruch, wirksame Anmeldung, Widerspruch und Verjährung. Für die Anmeldung waren tatsächliche Angaben nötig. Teilweise eigene Entscheidung zur Vollstreckungsabwehr, im Übrigen Zurückverweisung. Die heutige gesetzliche Unterhaltsausnahme wird im Text gesondert aus § 302 InsO erklärt.
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