Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Tenor und Rn. 25–40, besonders Rn. 30–37: Auflösung eines Sparvertrags und frühere Sparraten wurden im Kindergeldverfahren nicht als Unterhalt für die konkreten Streitmonate gewertet. Die spätere Zweckangabe genügte dort nicht. Keine allgemeine Aussage zu jedem Sparvertrag oder zur Zulässigkeit eines Kontowechsels.
Tenor und Rn. 6–16, besonders Rn. 11–16: Das Kind war Unterhaltsgläubigerin, der betreuende Vater empfing die Zahlung auf seinem P-Konto. Das Insolvenzgericht setzte im konkreten Fall einen erhöhten pfändungsfreien Betrag fest. Keine allgemeine Freigabe und keine aktuellen Freibeträge aus dem Fall übernommen.
Tenor und Rn. 11–17, insbesondere Rn. 15: Eine bestehende Forderung eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen kann nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters durch Leistung an ihn erfüllt werden. Der entschiedene Fall betraf eine Bankauszahlung an einen Erwachsenen mit Einwilligungsvorbehalt; die Revision wurde zurückgewiesen.