Entscheidung – 11 UF 218/05
Bloße fehlende Kontaktaufnahme rechtfertigte im konkreten Volljährigenfall keine Kürzung. Eine nach Beweisaufnahme festgestellte bewusste Falschbeschuldigung bewertete das Gericht dagegen als schwere Verfehlung und kürzte den Anspruch teilweise. Umfassende Abwägung der Beziehung und Elternkonflikte; kein fester Prozentsatz oder Bedarfsbetrag für 2026. Insbesondere Rn. 40–46.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtKindesunterhalt trotz Kontaktabbruch 2026: Weiterzahlen?