Beschluss – 13 UF 80/22
Gründe II: Rückzahlung vorläufiger SGB-II-Leistungen bewirkte keinen automatischen Rückfall übergegangenen Volljährigenunterhalts. Rückabtretung fehlte; zusätzlich waren Voraussetzungen für rückständigen Unterhalt nicht hinreichend dargelegt. Beschwerde des Vaters erfolgreich.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtKindesunterhalt ans Jobcenter: Wer darf die Zahlung verlangen?