Die Sammlung bündelt die in unseren Ratgebern erläuterten Entscheidungen. Der Kurztext ordnet die Aussage ein; für den vollständigen Inhalt bleibt die verlinkte Gerichtsentscheidung maßgeblich.
Ein bloßes Telefonat dürfte jedenfalls bei einer sorgerechtlichen Entscheidung über einen 15-Jährigen nicht ohne Weiteres als persönliche Anhörung genügen. Der persönliche Eindruck verlangt grundsätzlich visuelle und akustische Wahrnehmung durch das Gericht.
Auch vor der gerichtlichen Billigung einer von den Eltern vereinbarten Umgangsregelung ist das Kind grundsätzlich anzuhören. Im konkreten Fall wurde die unterbliebene Anhörung des fünfjährigen Kindes in der Beschwerdeinstanz nachgeholt.
Die persönliche Anhörung dient rechtlichem Gehör und vor allem der Sachaufklärung. Das Gericht muss Alter, Entwicklungsstand und Fähigkeiten berücksichtigen und dem Kind ermöglichen, seine Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen.