Beschluss – 1 UF 74/21
Bei öffentlichen Werbefotos durch die Partnerin des Vaters fehlte die Zustimmung der mitsorgeberechtigten Mutter. Bestätigt wurde die einstweilige Übertragung der Entscheidung über die rechtliche Abwehr auf die Mutter. Der Beschluss entscheidet die konkrete Sorgeangelegenheit, nicht allgemein über alle privaten Kinderfotos.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtKinderfotos im Internet: Wer muss nach Trennung zustimmen?