Beschluss – 5 UF 54/17
Für einen konkreten pädagogischen Mittagstisch nach Beweisaufnahme kein Mehrbedarf festgestellt. Name und gewöhnliche Betreuungsleistungen genügten nicht. Einzelfall mit vertraglichem Mehrbedarfsbegriff; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtHortkosten und Unterhalt: Wer muss zusätzlich zahlen?