Beschluss – 13 UF 92/18
Verkauf zuvor verpachteter Grundstücke: Im konkreten Fall war verbliebenes Verkaufsgeld zur Aufrechterhaltung der bisherigen Leistungsfähigkeit beim Mindestunterhalt einzusetzen. Beschwerde gegen die verweigerte Herabsetzung blieb erfolglos; weitergehender Kapitaleinsatz ausdrücklich offengelassen.
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