Versäumnisbeschluss – XII ZB 576/25
Das weitere formale Eheband muss aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten unzumutbar sein. Schwerwiegendes Verhalten kann trotz Auszug und Kontaktabbruch fortwirken; erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung. Der BGH hob die OLG-Entscheidung auf und verwies zurück, ohne selbst die Ehe zu scheiden oder alle streitigen Vorwürfe festzustellen. Insbesondere Rn. 10–20.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtHärtefallscheidung 2026: Ohne Trennungsjahr?