Urteil – XII ZR 250/04
Mitwirkung an der Zusammenveranlagung und interner Nachteilsausgleich im Trennungsjahr sind anhand der bisherigen Handhabung und der tatsächlichen Unterhaltsberücksichtigung zu prüfen. Aufhebung und Zurückverweisung; keine pauschale Zustimmung ohne Rücksicht auf Nachteile und keine heutige allgemeine Wahländerungsregel.
Originalentscheidung öffnen →Im Zusammenhang erklärtGütertrennung und Steuererklärung: Ist Zusammenveranlagung möglich?